Ratgeber · Arbeitsrecht · Kündigung
Kündigung erhalten — was jetzt zu tun ist.
Die Frist
Gegen eine Kündigung ist binnen drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage zu erheben (§ 4 Satz 1 KSchG). Nach Fristablauf gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG) — unabhängig von ihren Mängeln.
Eine Kündigung trifft die meisten Arbeitnehmer unvorbereitet. Entscheidend ist in dieser Situation weniger die Frage, ob die Kündigung als gerechtfertigt empfunden wird, sondern ob sie einer rechtlichen Überprüfung standhält — und ob die maßgebliche Frist gewahrt wird. Dieser Beitrag erläutert, welche Schritte nach Zugang einer Kündigung zu ergreifen sind und welche Fehler vermieden werden sollten.
I. Die wichtigste Regel: drei Wochen Frist
Wer sich gegen eine Kündigung wehren will, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 Satz 1 KSchG). Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung kraft Gesetzes als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG) — und zwar grundsätzlich auch dann, wenn sie inhaltlich angreifbar gewesen wäre.
Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung, nicht erst mit deren Kenntnisnahme. Ein Kündigungsschreiben, das während des Urlaubs in den Briefkasten eingeworfen wird, setzt die Frist regelmäßig bereits in Gang. Aus anwaltlicher Sicht ist daher zu raten, unmittelbar nach Erhalt einer Kündigung rechtlichen Rat einzuholen und den Zugangszeitpunkt zu dokumentieren.
Für Arbeitnehmer aus Bad Homburg und dem Hochtaunuskreis ist das Arbeitsgericht Frankfurt am Main örtlich zuständig; der Amtsgerichtsbezirk Bad Homburg v. d. Höhe gehört zu dessen Gerichtsbezirk.
II. Wann ist eine Kündigung unwirksam?
Eine Kündigung ist keineswegs allein deshalb wirksam, weil sie schriftlich vorliegt. Häufige Angriffspunkte sind:
- Formfehler: Die Kündigung bedarf der Schriftform mit Originalunterschrift (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, Messenger-Nachricht oder Fax ist unwirksam.
- Fehlende soziale Rechtfertigung: In Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern und bei mehr als sechs Monaten Betriebszugehörigkeit muss die Kündigung durch betriebs-, verhaltens- oder personenbedingte Gründe gerechtfertigt sein (§ 1 KSchG).
- Fehlerhafte Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen (§ 1 Abs. 3 KSchG).
- Fehlende oder fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats: Besteht ein Betriebsrat, ist er vor jeder Kündigung anzuhören; andernfalls ist die Kündigung unwirksam (§ 102 Abs. 1 BetrVG).
- Sonderkündigungsschutz: Für Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit, schwerbehinderte Menschen und Betriebsratsmitglieder gelten besondere Schutzvorschriften, die eine Kündigung ohne behördliche Zustimmung regelmäßig ausschließen.
- Fehlende Abmahnung bei verhaltensbedingten Kündigungen, sofern eine solche nach den Umständen erforderlich war.
Welche dieser Gesichtspunkte im Einzelfall tragen, lässt sich nur anhand des Kündigungsschreibens, des Arbeitsvertrags und der betrieblichen Situation beurteilen.
III. Checkliste: die ersten Schritte nach der Kündigung
- Zugangsdatum notieren und den Briefumschlag aufbewahren.
- Nichts unterschreiben — weder eine Empfangsbestätigung mit Zusatzerklärungen noch einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag.
- Arbeitsuchendmeldung bei der Agentur für Arbeit vornehmen, und zwar spätestens drei Tage nach Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt (§ 38 Abs. 1 SGB III); andernfalls drohen Nachteile beim Arbeitslosengeld.
- Fristen im Blick behalten: Drei Wochen für die Kündigungsschutzklage sind schnell verstrichen.
- Anwaltliche Prüfung veranlassen — idealerweise innerhalb der ersten Tage, damit Handlungsspielräume erhalten bleiben.
Fristenrechner & Prüfung
Wann endet Ihre Frist?
Zugangstag eintragen und das Fristende nach § 4 KSchG sofort sehen — anschließend lässt sich die Kündigung unmittelbar zur anwaltlichen Prüfung übermitteln.
Kündigung prüfen lassenIV. Kündigungsschutzklage: Risiko oder Hebel?
Die Kündigungsschutzklage zielt formal auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst worden ist. In der Praxis endet ein erheblicher Teil der Verfahren vor dem Arbeitsgericht mit einem Vergleich, der eine Abfindung, ein wohlwollendes Arbeitszeugnis, die Abgeltung offener Urlaubstage und eine geregelte Beendigung vorsieht. Der Ablauf des Verfahrens, die Kosten und die Erfolgsaussichten sind an anderer Stelle ausführlich dargestellt. Die Klage ist damit regelmäßig zugleich das wirksamste Instrument, um eine angemessene Abfindung zu verhandeln — ein gesetzlicher Abfindungsanspruch besteht nämlich nur in Ausnahmefällen.
Das Kostenrisiko ist überschaubarer als vielfach angenommen: Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten unabhängig vom Ausgang selbst (§ 12a ArbGG); wer eine Rechtsschutzversicherung mit Baustein Arbeitsrecht unterhält, ist regelmäßig abgesichert.
Häufige Fragen
Kann ich gegen jede Kündigung vorgehen?
Angreifbar ist jede Kündigung; die Erfolgsaussichten hängen von Betriebsgröße, Beschäftigungsdauer und Kündigungsgrund ab. Auch in Kleinbetrieben außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes bestehen Mindestschutzstandards.
Muss ich nach der Kündigung weiterarbeiten?
Grundsätzlich ja, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist — es sei denn, der Arbeitgeber stellt frei. Eigenmächtiges Fernbleiben kann zu einer verhaltensbedingten oder außerordentlichen Kündigung führen.
Was kostet die anwaltliche Erstberatung?
Die Kosten einer Erstberatung werden vor Beauftragung transparent besprochen; bei bestehender Rechtsschutzversicherung übernimmt diese regelmäßig die Gebühren.
Welches Gericht ist für Bad Homburg zuständig?
Für Arbeitnehmer aus Bad Homburg, Friedrichsdorf, Oberursel und dem übrigen Hochtaunuskreis ist regelmäßig das Arbeitsgericht Frankfurt am Main zuständig.
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Über den Autor
Samuele Cartillone ist Rechtsanwalt und führt die Kanzlei CS LEGAL in Bad Homburg vor der Höhe. Er vertritt Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Arbeitsrecht — von der Kündigungsschutzklage bis zur Vertragsgestaltung. Mehr zum Arbeitsrecht bei CS LEGAL
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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