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Ratgeber · Arbeitsrecht · Kündigungsschutzklage

Kündigungsschutzklage: Ablauf, Kosten und Chancen.

Der Grundsatz

Die Kündigungsschutzklage ist binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben (§ 4 Satz 1 KSchG). Im ersten Rechtszug trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst (§ 12a ArbGG) — und die meisten Verfahren enden nicht durch Urteil, sondern durch Vergleich.

Wer eine Kündigung erhält, steht regelmäßig vor der Frage, ob sich eine gerichtliche Überprüfung lohnt. Die Kündigungsschutzklage ist das zentrale Instrument, um die Wirksamkeit einer Kündigung überprüfen zu lassen — und in der Praxis zugleich der wirksamste Hebel, um eine Abfindung zu verhandeln. Der folgende Beitrag erläutert, wie das Verfahren vor dem Arbeitsgericht abläuft, welche Kosten entstehen und wovon die Erfolgsaussichten abhängen. Für Arbeitnehmer aus Bad Homburg, Oberursel, Friedrichsdorf, Kronberg, Königstein und dem übrigen Hochtaunuskreis ist dabei das Arbeitsgericht Frankfurt am Main zuständig.

I. Die Drei-Wochen-Frist: ohne Klage wird die Kündigung wirksam

Ausgangspunkt jeder Überlegung ist die Frist des § 4 Satz 1 KSchG: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam — und zwar unabhängig davon, wie fehlerhaft sie inhaltlich sein mag. Eine nachträgliche Zulassung der Klage nach § 5 KSchG kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht.

Aus anwaltlicher Sicht ist daher zu raten, unmittelbar nach Zugang der Kündigung eine anwaltliche Ersteinschätzung einzuholen. Die drei Wochen sind schnell verstrichen, und die Frist läuft auch dann, wenn über eine Abfindung noch verhandelt wird.

II. Voraussetzungen: Wann greift der Kündigungsschutz?

Der allgemeine Kündigungsschutz nach § 1 KSchG setzt zweierlei voraus: Das Arbeitsverhältnis muss im Zeitpunkt des Kündigungszugangs länger als sechs Monate bestanden haben, und der Betrieb muss in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen (§ 23 Abs. 1 KSchG). Liegen diese Voraussetzungen vor, bedarf die Kündigung eines personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grundes.

Auch außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes ist eine Klage keineswegs aussichtslos. Formfehler — etwa ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 623 BGB —, eine fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG oder Sonderkündigungsschutz (Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung) können eine Kündigung unabhängig von der Betriebsgröße unwirksam machen. Ob ein solcher Ansatzpunkt besteht, dürfte sich regelmäßig erst nach Prüfung der Umstände des Einzelfalls beurteilen lassen.

III. Ablauf der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht

Klageerhebung und Zuständigkeit

Die Klage wird beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht erhoben. Für Arbeitsverhältnisse mit Arbeitsort in Bad Homburg v. d. Höhe und dem Hochtaunuskreis ist dies das Arbeitsgericht Frankfurt am Main, dessen Bezirk neben der Stadt Frankfurt unter anderem den Hochtaunuskreis umfasst. Der Klageantrag ist auf die Feststellung gerichtet, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

Die Güteverhandlung

Das Verfahren beginnt mit einer Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden (§ 54 ArbGG). Sie findet häufig bereits wenige Wochen nach Klageeingang statt und dient der gütlichen Beilegung. In der Praxis endet ein erheblicher Teil der Verfahren bereits hier — typischerweise durch einen Vergleich, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung sowie Regelungen zu Zeugnis, Freistellung und Resturlaub vorsieht.

Kammertermin und Urteil

Kommt keine Einigung zustande, wird das Verfahren vor der Kammer fortgesetzt, die mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt ist. Es folgen Schriftsätze zur Begründung und Erwiderung; im Kammertermin wird streitig verhandelt und gegebenenfalls Beweis erhoben. Kündigungsschutzsachen sind nach § 61a ArbGG vorrangig zu erledigen. Bis zu einem erstinstanzlichen Urteil vergehen gleichwohl häufig mehrere Monate; mit einer Verfahrensdauer von etwa drei bis zwölf Monaten ist je nach Verlauf zu rechnen. Gegen das Urteil ist unter den Voraussetzungen des § 64 ArbGG die Berufung zum Landesarbeitsgericht statthaft.

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Wann endet Ihre Frist?

Zugangstag eintragen und das Fristende nach § 4 KSchG sofort sehen — anschließend lässt sich die Kündigung unmittelbar zur anwaltlichen Prüfung übermitteln.

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IV. Kosten der Kündigungsschutzklage

Die Kostenstruktur im arbeitsgerichtlichen Verfahren weicht deutlich vom Zivilprozess ab — überwiegend zugunsten des Arbeitnehmers.

Im ersten Rechtszug trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens (§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Wer gewinnt, erhält seine Anwaltskosten also nicht erstattet; wer verliert, muss umgekehrt nicht die Anwaltskosten des Arbeitgebers übernehmen. Ein Gerichtskostenvorschuss wird — anders als im Zivilprozess — nicht erhoben. Endet das Verfahren durch Vergleich, entfallen die Gerichtsgebühren regelmäßig vollständig.

Die Höhe der Anwalts- und etwaigen Gerichtskosten richtet sich nach dem Streitwert, der bei einer Kündigungsschutzklage grundsätzlich mit einem Vierteljahresverdienst angesetzt wird (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG). Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsbaustein übernimmt die Kosten regelmäßig; bei geringem Einkommen kommt Prozesskostenhilfe in Betracht. Die konkret zu erwartenden Kosten lassen sich vor Klageerhebung verlässlich beziffern — auch hierzu empfiehlt sich eine Ersteinschätzung.

V. Chancen: Wovon die Erfolgsaussichten abhängen

Die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sind häufig besser, als Arbeitnehmer zunächst annehmen. Der Arbeitgeber trägt im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes die Darlegungs- und Beweislast für den Kündigungsgrund. Typische Fehlerquellen sind eine unzureichende Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen, fehlende oder unwirksame Abmahnungen bei verhaltensbedingten Kündigungen sowie Mängel der Betriebsratsanhörung.

Hinzu kommt der wirtschaftliche Druck des Annahmeverzugs: Obsiegt der Arbeitnehmer, schuldet der Arbeitgeber nach § 615 BGB grundsätzlich die Vergütung für die gesamte Dauer des Prozesses. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht zudem ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung während des laufenden Verfahrens, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist oder ein der Klage stattgebendes Urteil ergeht (BAG, Beschluss vom 27.02.1985 — GS 1/84).

Diese Risikoverteilung erklärt, warum die meisten Kündigungsschutzverfahren nicht durch Urteil, sondern durch Vergleich enden; die Arbeitsgerichtsstatistik des Statistischen Bundesamts weist den Vergleich seit Jahren als häufigste Erledigungsart vor den Arbeitsgerichten aus. Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es außerhalb der §§ 9, 10 KSchG und des § 1a KSchG zwar nicht; die Abfindung ist jedoch das übliche Ergebnis der Verhandlung, und ihre Höhe hängt maßgeblich von den Prozessrisiken des Arbeitgebers ab. Eine sorgfältig begründete Klage verbessert die Verhandlungsposition daher unmittelbar.

Häufige Fragen

Wie viel Zeit bleibt für die Kündigungsschutzklage?

Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 Satz 1 KSchG). Nach Fristablauf gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam; eine nachträgliche Zulassung ist nur in engen Ausnahmefällen möglich.

Was kostet eine Kündigungsschutzklage?

Im ersten Rechtszug trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst (§ 12a ArbGG). Gerichtskosten fallen ohne Vorschuss an und entfallen bei einem Vergleich regelmäßig ganz. Maßgeblich ist der Streitwert, in der Regel ein Vierteljahresverdienst; Rechtsschutzversicherung oder Prozesskostenhilfe können die Kosten abdecken.

Welches Arbeitsgericht ist für Bad Homburg und den Hochtaunuskreis zuständig?

Für Arbeitsverhältnisse in Bad Homburg, Oberursel, Friedrichsdorf, Kronberg, Königstein und dem übrigen Hochtaunuskreis ist das Arbeitsgericht Frankfurt am Main örtlich zuständig.

Führt die Kündigungsschutzklage zu einer Abfindung?

Einen allgemeinen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es nicht. In der Praxis enden die meisten Verfahren jedoch mit einem Vergleich, der eine Abfindung vorsieht. Deren Höhe richtet sich maßgeblich nach den Erfolgsaussichten der Klage und dem Prozessrisiko des Arbeitgebers.

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CS LEGAL, Rechtsanwalt Samuele Cartillone, berät und vertritt Arbeitnehmer im Kündigungsschutz — von der Ersteinschätzung innerhalb der Drei-Wochen-Frist über die Klageerhebung beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main bis zur Verhandlung von Abfindung, Zeugnis und Freistellung. Die Kanzlei ist in Bad Homburg v. d. Höhe ansässig und im gesamten Hochtaunuskreis sowie im Rhein-Main-Gebiet tätig. Aus anwaltlicher Sicht ist zu raten, die Erfolgsaussichten frühzeitig prüfen zu lassen.

Quellen und weiterführende Nachweise

§ 4 KSchG · § 7 KSchG · § 23 Abs. 1 KSchG — Gesetze im Internet

Arbeitsgericht Frankfurt am Main — Arbeitsgerichtsbarkeit Hessen

BAG, Beschluss vom 27.02.1985 — GS 1/84 — dejure.org

Statistischer Bericht Arbeitsgerichte — Statistisches Bundesamt

Über den Autor
Samuele Cartillone ist Rechtsanwalt und führt die Kanzlei CS LEGAL in Bad Homburg vor der Höhe. Er vertritt Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Arbeitsrecht — von der Kündigungsschutzklage bis zur Vertragsgestaltung. Mehr zum Arbeitsrecht bei CS LEGAL

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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