Arbeitsrecht · Abfindungsrechner
Eine Abfindung wird nicht gewährt. Sie wird verhandelt.
Der Rechner ermittelt den Betrag nach der Faustformel der Praxis, schätzt Ihre Verhandlungsposition ein und berechnet die Klagefrist. Alle Berechnungen laufen in Ihrem Browser; übermittelt wird nur, was Sie am Ende selbst absenden.
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Senden Sie die Auswertung mit Ihren Kontaktdaten und, wenn vorhanden, der Kündigung oder dem Angebot. Sie erhalten eine Rückmeldung zum weiteren Vorgehen und zu den voraussichtlichen Kosten. Ein Mandat entsteht erst, wenn Sie es ausdrücklich erteilen.
Häufige Fragen
Habe ich einen Anspruch auf eine Abfindung?
Im Regelfall nicht. Einen gesetzlichen Anspruch begründet § 1a KSchG, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, in der Kündigung auf die Abfindung hinweist und Sie die Klagefrist verstreichen lassen; daneben kommen Sozialpläne und vertragliche Zusagen in Betracht. Die meisten Abfindungen werden verhandelt, weil der Arbeitgeber das Risiko eines Kündigungsschutzprozesses vermeiden will.
Wie berechnet der Rechner die Abfindung?
Ausgangspunkt ist die Formel des § 1a Abs. 2 KSchG: 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr, wobei ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet wird. Monatsverdienst ist, was Ihnen bei regelmäßiger Arbeitszeit im Monat der Beendigung an Geld- und Sachbezügen zusteht (§ 10 Abs. 3 KSchG). Der Orientierungsrahmen verschiebt den Faktor nach oben oder unten, je nachdem, wie hoch das Prozessrisiko des Arbeitgebers nach Ihren Angaben ist.
Gilt die Klagefrist auch im Kleinbetrieb?
Ja. Die Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG gilt auch in Betrieben mit zehn oder weniger Beschäftigten (§ 23 Abs. 1 KSchG). Wird sie versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG); nur unter engen Voraussetzungen lässt das Gericht eine verspätete Klage nachträglich zu (§ 5 KSchG).
Gefährdet eine Abfindung das Arbeitslosengeld?
Die Abfindung selbst mindert das Arbeitslosengeld nicht. Endet das Arbeitsverhältnis aber vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, ruht der Anspruch grundsätzlich bis zu dem Tag, an dem die Frist geendet hätte (§ 158 SGB III). Wer einen Aufhebungsvertrag schließt, riskiert ohne wichtigen Grund eine Sperrzeit von zwölf Wochen (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 SGB III).
Muss ich auf die Abfindung Steuern und Sozialabgaben zahlen?
Steuern ja, Sozialversicherungsbeiträge in der Regel nicht: Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (BSG, Urt. v. 21.02.1990 – 12 RK 20/88). Die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung (§ 34 EStG) nimmt der Arbeitgeber seit 2025 beim Lohnsteuerabzug nicht mehr vor; sie wird mit der Einkommensteuererklärung beantragt.
Der Rechner informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Werte beruhen auf Ihren Angaben und auf Erfahrungswerten; sie sind weder Anspruch noch Prognose. Fristen berechnet er nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 und 193 BGB mit den gesetzlichen Feiertagen in Hessen; maßgeblich ist der tatsächliche Zugang, der im Einzelfall streitig sein kann. Weiterführend: Kündigung prüfen lassen, Kündigung erhalten, Aufhebungsvertrag, Zeugnis-Decoder.