Ratgeber · Strafrecht · Verkehrsstrafrecht
Verkehrsstrafrecht: wenn der Führerschein auf dem Spiel steht.
Der Grundsatz
Ab 1,1 Promille gilt absolute Fahruntüchtigkeit (§ 316 StGB); bei Trunkenheitsdelikten ist die Entziehung der Fahrerlaubnis der gesetzliche Regelfall (§ 69 StGB). Gegen einen Strafbefehl läuft die Einspruchsfrist von zwei Wochen.
Verkehrsstrafsachen sind die häufigste Berührung unbescholtener Bürger mit der Strafjustiz — und zugleich die Verfahren mit den unmittelbarsten Folgen für den Alltag, weil neben Geld- oder Freiheitsstrafe regelmäßig die Fahrerlaubnis in Rede steht. Wer beruflich auf das Fahrzeug angewiesen ist, für den entscheidet der Ausgang des Verfahrens nicht selten über die wirtschaftliche Existenz. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die praktisch wichtigsten Delikte und die Verteidigungsansätze.
I. Trunkenheit im Verkehr: die maßgeblichen Grenzwerte
Bei Alkohol am Steuer ist zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat zu unterscheiden. Ab 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor (§ 24a StVG), die mit Bußgeld und Fahrverbot geahndet wird. Strafbar wird die Fahrt nach § 316 StGB, wenn Fahruntüchtigkeit hinzukommt: Ab 1,1 Promille gilt der Fahrer nach ständiger Rechtsprechung als absolut fahruntüchtig; bereits ab etwa 0,3 Promille kommt eine Strafbarkeit in Betracht, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen — etwa Schlangenlinien oder ein Fahrfehler — festgestellt werden (relative Fahruntüchtigkeit). Kommt es zu einer konkreten Gefährdung von Personen oder fremden Sachen von bedeutendem Wert, greift der schärfere § 315c StGB.
Die einschneidendste Folge ist regelmäßig nicht die Geldstrafe, sondern die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB): Bei Trunkenheitsdelikten ist sie der gesetzliche Regelfall, verbunden mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung von mindestens sechs Monaten (§ 69a StGB). Ab 1,6 Promille verlangt die Fahrerlaubnisbehörde für die Neuerteilung zudem regelmäßig eine medizinisch-psychologische Untersuchung. Auch für Radfahrer gilt § 316 StGB; die Rechtsprechung nimmt hier absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,6 Promille an.
II. Unfallflucht: das unterschätzte Delikt
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) wird häufig bagatellisiert — zu Unrecht. Bereits der Parkrempler, nach dem der Verursacher lediglich einen Zettel hinterlässt, erfüllt den Tatbestand, denn der Zettel ersetzt die gesetzliche Wartepflicht nicht. Bei bedeutendem Fremdschaden droht neben der Strafe die Regelentziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB); die Grenze des bedeutenden Schadens zieht die Rechtsprechung uneinheitlich, regelmäßig jedoch im unteren vierstelligen Bereich — bei heutigen Reparaturkosten ist sie schnell erreicht.
Verteidigungsansätze bestehen gleichwohl: Der Vorsatz hinsichtlich des Unfalls muss nachweisbar sein (der Anstoß muss bemerkt worden sein, was insbesondere bei geringen Schäden und Lkw regelmäßig streitig ist), und die Identifizierung des Fahrers ist ein eigenes Beweisthema. Aus anwaltlicher Sicht gilt auch hier: keine Angaben gegenüber der Polizei vor Akteneinsicht.
III. Fahren ohne Fahrerlaubnis
Wer ohne Fahrerlaubnis oder während eines Fahrverbots fährt, macht sich nach § 21 StVG strafbar; auch der Halter, der die Fahrt duldet, ist erfasst. Praktisch bedeutsam sind die Fälle nach Entziehung der Fahrerlaubnis, ausländische Führerscheine mit Wohnsitzfragen sowie E-Scooter- und Kleinkraftradkonstellationen. Bei wiederholter Tat drohen Freiheitsstrafe und die Einziehung des Fahrzeugs (§ 21 Abs. 3 StVG).
IV. Warum frühe Verteidigung im Verkehrsstrafrecht besonders lohnt
Verkehrsstrafverfahren bieten überdurchschnittliche Spielräume: Häufig ergeht zunächst ein Strafbefehl, gegen den binnen zwei Wochen Einspruch eingelegt werden kann (§ 410 StPO) — auch beschränkt auf einzelne Rechtsfolgen, etwa um aus einer Entziehung der Fahrerlaubnis ein bloßes Fahrverbot (§ 44 StGB) zu verhandeln. Im Ermittlungsverfahren kommt eine Einstellung gegen Auflage in Betracht (§ 153a StPO), mit der eine Verurteilung und Eintragungen vermieden werden. Wird die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen (§ 111a StPO), ist zügiges Handeln geboten, um die Dauer des Entzugs auf die spätere Sperrfrist wirken zu lassen oder die Maßnahme anzugreifen. Welche dieser Wege gangbar sind, hängt von Beweislage, Voreintragungen und den persönlichen Verhältnissen ab.
Häufige Fragen
Ich bin auf den Führerschein beruflich angewiesen — hilft das?
Die berufliche Angewiesenheit ist ein Argument in der Rechtsfolgenverhandlung, etwa für ein Fahrverbot statt einer Entziehung oder für eine Verkürzung der Sperrfrist; ein Freibrief ist sie nicht. Entscheidend ist, das Argument frühzeitig und belegt in das Verfahren einzuführen.
Muss ich bei einer Verkehrskontrolle Angaben machen?
Angaben zur Person sind Pflicht, Angaben zur Sache nicht. Zu Trinkmengen, Fahrtbeginn oder Fahrstrecke sollte ohne anwaltlichen Rat nichts erklärt werden.
Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis?
Das Fahrverbot (§ 44 StGB) dauert einen bis sechs Monate; danach lebt die Fahrerlaubnis von selbst wieder auf. Bei der Entziehung (§ 69 StGB) erlischt die Fahrerlaubnis; nach Ablauf der Sperrfrist muss sie neu beantragt werden, gegebenenfalls mit medizinisch-psychologischer Untersuchung.
Welches Gericht verhandelt Verkehrsstrafsachen aus Bad Homburg?
Regelmäßig das Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe; die Ermittlungen führt die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, zu deren Bezirk der Hochtaunuskreis gehört.
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CS LEGAL verteidigt in Verkehrsstrafsachen in Bad Homburg, Oberursel, Friedrichsdorf, Kronberg, Königstein und im gesamten Rhein-Main-Gebiet. Rechtsanwalt Samuele Cartillone prüft Messung, Beweislage und Verfahrensfehler und verhandelt über Einstellung, Strafbefehlsbeschränkung und den Erhalt der Fahrerlaubnis.
Über den Autor
Samuele Cartillone ist Rechtsanwalt und führt die Kanzlei CS LEGAL in Bad Homburg vor der Höhe. Er verteidigt in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren — vom ersten Ermittlungsschritt bis zur Hauptverhandlung. Mehr zur Strafverteidigung bei CS LEGAL
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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