Ratgeber · Strafrecht · Durchsuchung
Hausdurchsuchung: Ihre Rechte, wenn die Polizei vor der Tür steht.
Der Grundsatz
Die Durchsuchung ist zu dulden — Mitwirkung ist es nicht. Keine Angaben zur Sache, keine Passwörter, Widerspruch protokollieren lassen, Verteidiger anrufen. Der Rechtsschutz bleibt auch nach der Maßnahme offen.
Eine Durchsuchung der Wohnung oder Geschäftsräume trifft Betroffene ohne Vorwarnung — das ist ihr Zweck. Gerade deshalb entscheidet das Verhalten in den ersten Minuten darüber, ob Rechte gewahrt bleiben oder unnötig Beweismaterial und Aussagen geliefert werden. Dieser Beitrag erläutert, was Betroffene dulden müssen, was nicht, und wie im Nachgang gegen die Maßnahme vorgegangen werden kann.
I. Die rechtlichen Grundlagen
Die Durchsuchung beim Verdächtigen setzt einen Anfangsverdacht voraus und dient dem Auffinden von Beweismitteln oder der Ergreifung des Beschuldigten (§ 102 StPO); auch bei unverdächtigen Dritten ist sie unter engeren Voraussetzungen zulässig (§ 103 StPO). Sie steht unter Richtervorbehalt: Grundsätzlich darf nur ein Gericht die Durchsuchung anordnen, bei Gefahr im Verzug auch Staatsanwaltschaft und Ermittlungsbehörden (§ 105 Abs. 1 StPO). Der Durchsuchungsbeschluss muss den Tatvorwurf und die gesuchten Beweismittel umreißen und darf im Zeitpunkt des Vollzugs nicht veraltet sein; nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verliert er nach etwa sechs Monaten seine rechtfertigende Kraft.
II. Was Sie dulden müssen — und was nicht
Die Durchsuchung selbst ist zu dulden; körperlicher Widerstand ist strafbar und verschlechtert die Lage. Zugleich besteht keinerlei Pflicht zur aktiven Mitwirkung. Daraus ergeben sich klare Verhaltensregeln:
- Beschluss vorlegen lassen und Umfang der Durchsuchung (Räume, gesuchte Gegenstände, Tatvorwurf) zur Kenntnis nehmen.
- Keine Angaben zur Sache. Das Schweigerecht des Beschuldigten gilt auch während der Durchsuchung; informelle Gespräche mit den Beamten sind Vernehmungen ohne Protokoll.
- Keine freiwillige Herausgabe und keine Passwörter. Es besteht keine Pflicht, Verstecke zu offenbaren, Mobiltelefone zu entsperren oder Zugangsdaten mitzuteilen. Eine „freiwillige" Kooperation erweitert die Maßnahme, heilt aber keine Fehler der Anordnung.
- Der Durchsuchung widersprechen und den Widerspruch protokollieren lassen. Der Widerspruch verhindert die Maßnahme nicht, sichert aber die spätere gerichtliche Überprüfung und verhindert die Deutung als Einverständnis.
- Verteidiger anrufen. Die Beamten müssen den Anruf nicht abwarten, in der Praxis wird der Beginn jedoch häufig kurz zurückgestellt. Der Verteidiger kann telefonisch instruieren und gegebenenfalls hinzukommen.
- Zeugen und Dokumentation: Der Wohnungsinhaber darf der Durchsuchung beiwohnen; auf Verlangen ist nach deren Ende eine schriftliche Mitteilung über Grund der Durchsuchung und ein Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände auszuhändigen (§ 107 StPO).
III. Beschlagnahme und Durchsicht: der Rechtsschutz danach
Gegenstände, die als Beweismittel in Betracht kommen, werden sichergestellt oder beschlagnahmt (§§ 94 ff. StPO). Wird die Herausgabe verweigert, bedarf die Beschlagnahme grundsätzlich gerichtlicher Anordnung; gegen die Maßnahme kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragt werden (§ 98 Abs. 2 StPO). Gegen den Durchsuchungsbeschluss selbst steht die Beschwerde (§ 304 StPO) offen — auch noch nach Abschluss der Durchsuchung, denn das Bundesverfassungsgericht erkennt wegen des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an.
Praktisch bedeutsam ist die Durchsicht elektronischer Geräte (§ 110 StPO): Mobiltelefone und Rechner werden regelmäßig mitgenommen und ausgewertet. Hier lässt sich über den Verteidiger auf die Begrenzung der Auswertung, die Aussonderung geschützter Kommunikation und die zügige Rückgabe der Geräte hinwirken.
IV. Durchsuchung als Signal: Das Verfahren ist in vollem Gang
Eine Durchsuchung bedeutet, dass die Ermittlungsbehörden den Tatverdacht für erheblich halten und ein Gericht ihn geprüft hat. Spätestens jetzt ist der Zeitpunkt, die Verteidigung zu organisieren: Akteneinsicht beantragen, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme prüfen, die Verwertbarkeit der Funde bewerten und die weitere Strategie festlegen. Aus anwaltlicher Sicht ist dringend davon abzuraten, nach einer Durchsuchung „abzuwarten, was kommt" — die Zeit bis zur Anklageentscheidung ist die wertvollste Phase der Verteidigung.
Häufige Fragen
Darf die Polizei nachts durchsuchen?
Zur Nachtzeit (21 bis 6 Uhr) nur bei Verfolgung auf frischer Tat, Gefahr im Verzug oder zur Wiederergreifung eines Entwichenen (§ 104 StPO).
Muss ich die Tür öffnen?
Die Beamten dürfen sich bei einer angeordneten Durchsuchung notfalls gewaltsam Zutritt verschaffen. Das Öffnen der Tür ist daher ratsam; jede weitergehende Mitwirkung ist es nicht.
Was gilt für Mitbewohner und Familienangehörige?
Auch sie sind nicht zu Angaben verpflichtet. Räume, die ausschließlich Dritten zuzuordnen sind, dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 103 StPO durchsucht werden — ein häufiger Angriffspunkt.
Bekomme ich meine Geräte zurück?
Ja, sobald sie als Beweismittel nicht mehr benötigt werden. Über den Antrag nach § 98 Abs. 2 StPO und Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft lässt sich die Rückgabe häufig erheblich beschleunigen.
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Über den Autor
Samuele Cartillone ist Rechtsanwalt und führt die Kanzlei CS LEGAL in Bad Homburg vor der Höhe. Er verteidigt in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren — vom ersten Ermittlungsschritt bis zur Hauptverhandlung. Mehr zur Strafverteidigung bei CS LEGAL
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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