Ratgeber · Strafrecht · Strafbefehl
Strafbefehl erhalten: Einspruch binnen zwei Wochen.
Die Frist
Gegen einen Strafbefehl ist binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einzulegen (§ 410 Abs. 1 StPO). Nach Fristablauf steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich. Eine Begründung ist nicht erforderlich — fristwahrender Einspruch und Akteneinsicht gehen vor.
Ein Strafbefehl kommt für viele Betroffene unerwartet. Ohne vorherige Hauptverhandlung, häufig sogar ohne vorherige Vernehmung, liegt ein gerichtliches Dokument im Briefkasten, das eine Geldstrafe, ein Fahrverbot oder weitere Rechtsfolgen festsetzt. Wer nicht reagiert, wird rechtskräftig verurteilt — mit denselben Wirkungen wie nach einem Urteil. Entscheidend ist eine einzige Frist: Der Einspruch muss binnen zwei Wochen ab Zustellung bei dem Gericht eingehen, das den Strafbefehl erlassen hat (§ 410 StPO). Dieser Beitrag erläutert, was ein Strafbefehl ist, wie die Frist läuft, welche Handlungsoptionen bestehen und worauf Betroffene in Bad Homburg und im Hochtaunuskreis achten sollten.
I. Was ein Strafbefehl ist — Verurteilung ohne Hauptverhandlung
Der Strafbefehl ist ein vereinfachtes schriftliches Verfahren für Vergehen, geregelt in den §§ 407 ff. StPO. Die Staatsanwaltschaft beantragt ihn, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält; das Gericht erlässt ihn, wenn dem Antrag keine Bedenken entgegenstehen. Festgesetzt werden können insbesondere eine Geldstrafe, ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperre von bis zu zwei Jahren sowie — nur bei anwaltlicher Verteidigung — eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird (§ 407 Abs. 2 StPO).
Für Betroffene bedeutet das: Es hat keine Verhandlung stattgefunden, kein Gericht hat sie angehört, und dennoch enthält der Strafbefehl eine vollständige strafrechtliche Sanktion. Der Strafbefehl beruht allein auf dem Akteninhalt, also im Wesentlichen auf den Ermittlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft — ohne dass es zu einer Vernehmung gekommen sein muss. Fehlerhafte Tatsachengrundlagen, überhöhte Tagessatzberechnungen oder übersehene Einstellungsmöglichkeiten bleiben in diesem summarischen Verfahren nicht selten unbemerkt. Genau hier setzt die Verteidigung an.
II. Die Einspruchsfrist: zwei Wochen ab Zustellung
Gegen den Strafbefehl kann der Angeklagte innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 410 Abs. 1 StPO). Wird die Frist versäumt, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Eine inhaltliche Überprüfung findet dann grundsätzlich nicht mehr statt.
Zustellung und Fristbeginn
Die Frist beginnt mit der wirksamen Zustellung, in der Praxis regelmäßig durch Einlegen in den Briefkasten mit dem bekannten gelben Umschlag. Das auf dem Umschlag vermerkte Zustelldatum ist maßgeblich — nicht der Tag, an dem der Betroffene das Schreiben tatsächlich liest. Wer den Umschlag aufbewahrt, sichert damit ein wichtiges Beweismittel für die Fristberechnung. Bei Zweifeln an der Wirksamkeit der Zustellung, etwa nach einem Umzug oder bei Zustellung an eine Anschrift, unter der der Betroffene sich nicht mehr aufhält, ist eine anwaltliche Prüfung angezeigt, da Zustellungsmängel den Fristbeginn hindern können.
Form des Einspruchs
Der Einspruch ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht einzulegen, das den Strafbefehl erlassen hat. Eine Begründung ist nicht erforderlich; sie kann und sollte aus taktischen Gründen häufig erst nach Akteneinsicht erfolgen. Aus anwaltlicher Sicht empfiehlt es sich regelmäßig, zunächst fristwahrend Einspruch einzulegen und zugleich Akteneinsicht zu beantragen. Erst die Akte zeigt, worauf der Vorwurf tatsächlich gestützt wird und welche Verteidigungsstrategie erfolgversprechend ist.
III. Frist versäumt — Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wer die Einspruchsfrist ohne Verschulden versäumt hat, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§§ 44, 45 StPO). In Betracht kommt dies etwa bei Krankenhausaufenthalt, längerer Abwesenheit oder Zustellungsfehlern. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; die Tatsachen zur Begründung sind glaubhaft zu machen, und die versäumte Handlung — der Einspruch — ist nachzuholen. Die Anforderungen der Gerichte an die Darlegung sind streng. Betroffenen, die einen Strafbefehl verspätet vorfinden, ist daher zu raten, unverzüglich anwaltlichen Rat einzuholen, da die Wochenfrist schnell verstreicht.
IV. Der beschränkte Einspruch — etwa auf die Tagessatzhöhe
Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden (§ 410 Abs. 2 StPO). Praktisch bedeutsam ist die Beschränkung auf die Höhe des Tagessatzes: Wer den Tatvorwurf nicht angreifen möchte, aber ein zu hoch angesetztes Nettoeinkommen korrigieren will, kann den Einspruch allein hierauf richten. Über die Tagessatzhöhe kann das Gericht dann mit Zustimmung der Beteiligten sogar im schriftlichen Verfahren durch Beschluss entscheiden (§ 411 Abs. 1 Satz 3 StPO), ohne dass eine Hauptverhandlung stattfindet. Da die Staatsanwaltschaft das Einkommen im Strafbefehlsverfahren häufig schätzt, ist die Tagessatzhöhe ein regelmäßig lohnender Prüfungspunkt. Ob eine Beschränkung sinnvoll ist oder der Vorwurf insgesamt angegriffen werden sollte, lässt sich erst nach Akteneinsicht verlässlich beurteilen.
V. Was nach dem Einspruch geschieht
Bei einem unbeschränkten, zulässigen Einspruch beraumt das Gericht eine Hauptverhandlung an (§ 411 StPO). Das Verfahren wird dann so geführt, als wäre Anklage erhoben worden. Auch eine Einstellung des Verfahrens kommt nach dem Einspruch noch in Betracht. Der Einspruch kann bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden — eine wichtige Option, wenn sich in der Verhandlung abzeichnet, dass ein für den Angeklagten ungünstigeres Ergebnis droht.
Zwei Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit. Erstens ist das Gericht in der Hauptverhandlung an die im Strafbefehl festgesetzte Rechtsfolge nicht gebunden (§ 411 Abs. 4 StPO); eine Verschärfung ist rechtlich möglich. Der Einspruch will deshalb sorgfältig abgewogen sein. Zweitens muss der Angeklagte in der Hauptverhandlung erscheinen oder sich durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten lassen; bleibt er unentschuldigt aus, wird der Einspruch ohne Sachprüfung verworfen (§ 412 StPO).
VI. Folgen der Rechtskraft: Eintragung und Nebenfolgen
Der rechtskräftige Strafbefehl wird in das Bundeszentralregister eingetragen. Ob eine Verurteilung auch im Führungszeugnis erscheint, hängt insbesondere von der Höhe der Geldstrafe und von Voreintragungen ab; Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen bleiben bei Ersttätern regelmäßig außerhalb des Führungszeugnisses (§ 32 BZRG). Hinzu kommen je nach Delikt beamten-, ausländer- oder waffenrechtliche Folgewirkungen sowie bei Verkehrsdelikten Eintragungen im Fahreignungsregister. Die Annahme, ein Strafbefehl sei eine bloße Formalie vergleichbar einem Bußgeldbescheid, trifft nicht zu; es handelt sich um eine strafrechtliche Verurteilung.
VII. Strafbefehl in fremder Sprache — Anspruch auf Übersetzung
Beherrscht der Empfänger die deutsche Sprache nicht, ist der Strafbefehl nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine wesentliche Unterlage im Sinne der Richtlinie 2010/64/EU, von der eine schriftliche Übersetzung zur Verfügung zu stellen ist (EuGH, Urteil vom 12.10.2017, C-278/16 — Sleutjes). Fehlt eine erforderliche Übersetzung, kann dies Auswirkungen auf den Lauf der Einspruchsfrist haben. Betroffene mit geringen Deutschkenntnissen sollten einen Strafbefehl daher auch dann anwaltlich prüfen lassen, wenn die Zwei-Wochen-Frist auf den ersten Blick bereits abgelaufen erscheint.
VIII. Zuständigkeit in Bad Homburg und im Hochtaunuskreis
Für Betroffene aus Bad Homburg v. d. Höhe, Oberursel, Friedrichsdorf, Kronberg und Königstein wird der Strafbefehl regelmäßig auf Antrag der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main durch das Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe erlassen; das Amtsgericht gehört zum Landgerichtsbezirk Frankfurt am Main. Der Einspruch ist dementsprechend an das Amtsgericht Bad Homburg zu richten. Die örtliche Nähe der Verteidigung zu Gericht und Staatsanwaltschaft erleichtert Akteneinsicht, Terminabstimmung und die Kommunikation mit der Abteilung, die das Verfahren führt.
Häufige Fragen
Muss ich den Einspruch gegen den Strafbefehl begründen?
Nein. Der Einspruch ist ohne Begründung wirksam. In vielen Fällen ist es sogar vorzugswürdig, die Begründung zurückzustellen, bis nach Akteneinsicht feststeht, welche Verteidigungslinie trägt. Entscheidend ist allein, dass der Einspruch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist beim zuständigen Gericht eingeht.
Kann die Strafe nach einem Einspruch höher ausfallen?
Ja, das ist rechtlich möglich. Das Gericht ist in der Hauptverhandlung nicht an die im Strafbefehl festgesetzte Rechtsfolge gebunden (§ 411 Abs. 4 StPO). Der Einspruch kann allerdings bis zur Urteilsverkündung zurückgenommen werden. Ob ein Einspruch sinnvoll ist, sollte deshalb nach Akteneinsicht anwaltlich bewertet werden.
Was passiert, wenn ich die Zwei-Wochen-Frist versäumt habe?
Der Strafbefehl wird rechtskräftig und steht einem Urteil gleich. Bei unverschuldeter Fristversäumung — etwa wegen Krankheit, Abwesenheit oder Zustellungsmängeln — kommt ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 44, 45 StPO in Betracht. Dieser ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, weshalb schnelles Handeln geboten ist.
Steht der Strafbefehl später im Führungszeugnis?
Nicht in jedem Fall. Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen werden bei Personen ohne weitere Eintragungen regelmäßig nicht in das Führungszeugnis aufgenommen (§ 32 BZRG). Im Bundeszentralregister wird die Verurteilung gleichwohl eingetragen. Gerade die Schwelle von 90 Tagessätzen kann ein Grund sein, den Einspruch auf die Rechtsfolge zu beschränken.
Verteidigung im Strafbefehlsverfahren — CS LEGAL, Bad Homburg
Haben Sie einen Strafbefehl erhalten, prüft Rechtsanwalt Samuele Cartillone die Erfolgsaussichten eines Einspruchs, legt diesen fristwahrend ein und nimmt Einsicht in die Ermittlungsakte. CS LEGAL verteidigt in Strafsachen vor dem Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe und den weiteren Gerichten im Landgerichtsbezirk Frankfurt am Main — für Mandanten aus Bad Homburg, dem Hochtaunuskreis, Oberursel, Friedrichsdorf, Kronberg, Königstein und dem gesamten Rhein-Main-Gebiet. Angesichts der kurzen Frist von zwei Wochen ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme ratsam.
Quellen und weiterführende Nachweise
§ 410 StPO · §§ 407 ff. StPO · §§ 44, 45 StPO · § 411 StPO · § 412 StPO — Gesetze im Internet
§ 32 BZRG (Führungszeugnis) — Gesetze im Internet
EuGH, Urteil vom 12.10.2017, C-278/16 (Sleutjes), ECLI:EU:C:2017:757 — EUR-Lex
Über den Autor
Samuele Cartillone ist Rechtsanwalt und führt die Kanzlei CS LEGAL in Bad Homburg vor der Höhe. Er verteidigt in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren — vom ersten Ermittlungsschritt bis zur Hauptverhandlung. Mehr zur Strafverteidigung bei CS LEGAL
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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