Ratgeber · Strafrecht · Vorladung
Vorladung von der Polizei — warum Sie zunächst schweigen sollten.
Der Grundsatz
Einer polizeilichen Vorladung muss ein Beschuldigter nicht folgen — es besteht weder Erscheinens- noch Aussagepflicht. Vor jeder Einlassung stehen Verteidiger und Akteneinsicht (§ 147 StPO).
Eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter löst bei den meisten Empfängern den Impuls aus, den Termin wahrzunehmen und „die Sache aufzuklären". Aus anwaltlicher Sicht ist hiervon in nahezu allen Fällen abzuraten. Wer ohne Kenntnis des Akteninhalts aussagt, kennt weder den Vorwurf im Einzelnen noch die Beweislage — und liefert nicht selten erst die Grundlage für eine spätere Anklage. Dieser Beitrag erläutert, welche Rechte Beschuldigte haben und wie die ersten Schritte aussehen sollten.
I. Sie müssen zu einer polizeilichen Vorladung nicht erscheinen
Einer Vorladung durch die Polizei muss ein Beschuldigter nicht Folge leisten; es besteht weder eine Erscheinens- noch eine Aussagepflicht. Anders liegt es bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht: Hier besteht eine Pflicht zu erscheinen (§ 163a Abs. 3 StPO) — zur Sache aussagen muss ein Beschuldigter aber auch dort nicht.
Das Schweigerecht ist ein zentrales Verfahrensrecht: Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Der Beschuldigte ist vor jeder Vernehmung darüber zu belehren, dass es ihm freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit einen Verteidiger zu befragen (§ 136 Abs. 1 StPO). Das Schweigen darf im Verfahren nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. Angaben zur Person (Name, Anschrift, Geburtsdatum) sind hiervon ausgenommen.
II. Der entscheidende Schritt: Akteneinsicht vor jeder Einlassung
Ob und wie eine Einlassung erfolgt, lässt sich seriös erst beurteilen, wenn bekannt ist, was in der Ermittlungsakte steht. Der Verteidiger hat ein umfassendes Recht auf Akteneinsicht (§ 147 StPO) und erhält so Kenntnis von Anzeige, Zeugenaussagen, Spurenlage und bisherigen Ermittlungsschritten. Erst auf dieser Grundlage wird entschieden, ob geschwiegen, schriftlich Stellung genommen oder auf eine Einstellung des Verfahrens hingewirkt wird.
Die Reihenfolge ist damit vorgezeichnet: Termin bei der Polizei absagen oder absagen lassen, Verteidiger beauftragen, Akteneinsicht abwarten, dann über die Einlassung entscheiden. Ein höfliches Schweigen im Ermittlungsverfahren hat noch keinem Beschuldigten geschadet; eine unbedachte Aussage schon vielen.
III. Häufige Irrtümer
- „Wenn ich nicht hingehe, sieht das nach Schuld aus." Das Fernbleiben von einer polizeilichen Vernehmung ist die Wahrnehmung eines gesetzlichen Rechts und darf nicht negativ gewertet werden.
- „Ich habe nichts zu verbergen, also kann ich aussagen." Auch wer unschuldig ist, kann sich durch Erinnerungslücken, Missverständnisse oder unpräzise Formulierungen in Widersprüche verwickeln, die später gegen ihn verwendet werden.
- „Als Zeuge geladen — dann betrifft es mich nicht." Die Grenze zwischen Zeuge und Beschuldigtem ist fließend; wer als Zeuge aussagt, kann sich selbst belasten. Auch Zeugen steht ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, soweit sie sich selbst der Gefahr der Verfolgung aussetzen würden (§ 55 StPO).
- „Ein Anwalt macht alles nur schlimmer." Das Gegenteil trifft zu: Die frühzeitige Verteidigung eröffnet die Möglichkeit, das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium zur Einstellung zu bringen — bevor es zu einer Anklage oder Hauptverhandlung kommt.
IV. Zuständigkeiten in Bad Homburg und im Hochtaunuskreis
Für Ermittlungsverfahren aus Bad Homburg, Oberursel, Friedrichsdorf, Kronberg und Königstein ist regelmäßig die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main zuständig; das Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe gehört zum Landgerichtsbezirk Frankfurt am Main. Hauptverhandlungen in leichteren und mittleren Sachen finden dementsprechend häufig vor dem Amtsgericht Bad Homburg statt.
Häufige Fragen
Muss ich der Polizei mitteilen, warum ich nicht komme?
Nein. Es genügt, den Termin abzusagen; eine Begründung ist nicht erforderlich. Regelmäßig übernimmt dies der Verteidiger und zeigt zugleich die Verteidigung an.
Was kostet die Verteidigung im Ermittlungsverfahren?
Die Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder einer Honorarvereinbarung; sie wird vor Beauftragung transparent besprochen. Gemessen an den Folgen einer Verurteilung ist die frühe Verteidigung regelmäßig die wirtschaftlichste Entscheidung.
Erfährt mein Arbeitgeber von dem Verfahren?
Im Ermittlungsverfahren grundsätzlich nicht. Risiken bestehen erst bei einer Verurteilung, etwa über Eintragungen im Führungszeugnis; auch dies hängt von Deliktsart und Strafhöhe ab.
Was passiert, wenn ich die Vorladung ignoriere und nichts unternehme?
Das Verfahren läuft weiter, nur ohne Ihre Perspektive. Ratsam ist nicht Untätigkeit, sondern kontrollierte Verteidigung: Akteneinsicht nehmen und sodann die Verteidigungsstrategie festlegen.
Vorladung erhalten? Bewahren Sie Ruhe — und schweigen Sie zunächst.
CS LEGAL verteidigt Beschuldigte in Bad Homburg, im Hochtaunuskreis und im Rhein-Main-Gebiet ab dem ersten Ermittlungsschritt. Rechtsanwalt Samuele Cartillone übernimmt die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft, nimmt Akteneinsicht und entwickelt auf dieser Grundlage die Verteidigungsstrategie. Vereinbaren Sie kurzfristig einen Termin, bevor Sie Angaben zur Sache machen.
Über den Autor
Samuele Cartillone ist Rechtsanwalt und führt die Kanzlei CS LEGAL in Bad Homburg vor der Höhe. Er verteidigt in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren — vom ersten Ermittlungsschritt bis zur Hauptverhandlung. Mehr zur Strafverteidigung bei CS LEGAL
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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