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Ratgeber · Strafrecht · Einstellung

Kein Urteil, kein Eintrag: die Einstellung des Verfahrens.

Der Grundsatz

Die meisten Ermittlungsverfahren enden ohne Urteil — nach § 170 Abs. 2, § 153 oder § 153a StPO. Keiner dieser Wege führt zu einem Schuldspruch, zu einem Eintrag im Bundeszentralregister oder zu einer Vorstrafe.

Die meisten Ermittlungsverfahren enden nicht vor Gericht. Sie enden in einem Schreiben der Staatsanwaltschaft, in dem drei Ziffern stehen: § 170 Abs. 2, § 153 oder § 153a StPO. Für den Beschuldigten ist dieser Unterschied erheblich, denn er entscheidet darüber, ob ein Schuldspruch ergeht, ob eine Zahlung fällig wird und ob die Sache endgültig erledigt ist. Dieser Beitrag erläutert die drei Wege, ihre Voraussetzungen und ihre Folgen — und weshalb die Einstellung in der Verteidigung häufig das realistischere Ziel ist als der Freispruch.

I. Drei Wege, auf denen ein Verfahren endet

Endet ein Verfahren ohne Anklage, geschieht das regelmäßig auf einem von drei Wegen. Sie unterscheiden sich nicht in der äußeren Form, wohl aber in dem, was sie über den Vorwurf aussagen.

II. § 170 Abs. 2 StPO: wenn der Tatverdacht nicht trägt

Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage nur, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Fehlt es daran, ist das Verfahren einzustellen. Diese Einstellung enthält keine Aussage zulasten des Beschuldigten und keine Bedingung; die Sache ist für ihn beendet, ohne dass er etwas leisten müsste.

Aus Verteidigersicht ist dieser Weg das erste Ziel jeder Ermittlungsverteidigung. Erreichbar ist er häufig nicht durch Beteuerungen, sondern durch die präzise Auseinandersetzung mit der Beweislage — nach Akteneinsicht und in einem schriftlichen Vortrag, der die Lücken der Ermittlungen benennt, statt sie durch eine Einlassung zu schließen.

III. § 153 StPO: geringe Schuld, keine Auflage

§ 153 StPO betrifft Vergehen im unteren Bereich. Zwei Voraussetzungen müssen zusammentreffen: Die Schuld wäre als gering anzusehen, und es besteht kein öffentliches Interesse an der Verfolgung. Beides beurteilt zunächst die Staatsanwaltschaft.

Im Ermittlungsverfahren bedarf die Einstellung grundsätzlich der Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts. Bei Vergehen, die nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht sind und bei denen die Folgen der Tat gering sind, entfällt dieses Zustimmungserfordernis (§ 153 Abs. 1 Satz 2 StPO). Nach Anklageerhebung kann das Gericht das Verfahren mit Zustimmung von Staatsanwaltschaft und Angeschuldigtem einstellen (§ 153 Abs. 2 StPO).

Ein Punkt verdient Beachtung, weil er häufig übersehen wird: Stellt die Staatsanwaltschaft allein nach § 153 Abs. 1 StPO ohne Zustimmung des Gerichts ein, tritt kein Strafklageverbrauch ein. Das Verfahren kann später wieder aufgenommen werden. Anders liegt es bei der gerichtlichen Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO, der eine der Rechtskraft angenäherte Sperrwirkung zukommt.

IV. § 153a StPO: Einstellung gegen Auflage

In der Praxis ist § 153a StPO der häufigste Ausgang mittelschwerer Verfahren. Die Staatsanwaltschaft sieht vorläufig von der Anklage ab und erteilt zugleich Auflagen oder Weisungen, die geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen; die Schwere der Schuld darf nicht entgegenstehen. Erforderlich ist die Zustimmung des zuständigen Gerichts und des Beschuldigten.

Der Katalog der Auflagen ist weit. In Betracht kommen insbesondere die Wiedergutmachung des Schadens, die Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung oder an die Staatskasse, sonstige gemeinnützige Leistungen, die Erfüllung von Unterhaltspflichten, der Täter-Opfer-Ausgleich, die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs, an einem Aufbauseminar oder Fahreignungsseminar nach dem Straßenverkehrsgesetz sowie eine Therapieweisung.

Zur Erfüllung setzt die Staatsanwaltschaft eine Frist; sie beträgt bei den praktisch häufigsten Auflagen höchstens sechs Monate. Während des Fristlaufs ruht die Verjährung (§ 153a Abs. 3 StPO). Wird die Auflage erfüllt, wird das Verfahren endgültig eingestellt. Wird sie nicht erfüllt, lebt das Verfahren wieder auf — bereits erbrachte Leistungen werden nicht erstattet.

Nach endgültiger Einstellung tritt ein beschränkter Strafklageverbrauch ein: Die Tat kann nicht mehr als Vergehen verfolgt werden (§ 153a Abs. 1 Satz 5 StPO). Eine erneute Verfolgung bleibt nur möglich, wenn sich die Tat nachträglich als Verbrechen darstellt.

Die Höhe der Geldauflage ist verhandelbar. Sie orientiert sich an Schuld und wirtschaftlichen Verhältnissen und liegt in der Praxis nicht selten deutlich unter der Geldstrafe, die bei einer Verurteilung zu erwarten wäre. Ein begründeter Vorschlag der Verteidigung ist an dieser Stelle wirksamer als das Abwarten der behördlichen Festsetzung.

V. Was bleibt: Register, Vorstrafe, Kosten

Die Einstellung nach §§ 153, 153a StPO ist kein Schuldspruch. Eine Schuld wird nicht festgestellt, die Unschuldsvermutung gilt fort, der Beschuldigte bleibt unbestraft. Eine Eintragung in das Bundeszentralregister erfolgt nicht, und damit erscheint die Sache auch nicht im Führungszeugnis. Bei Verkehrsdelikten unterbleibt zugleich die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister, weil es an einer Verurteilung fehlt.

Vermerkt wird der Vorgang gleichwohl: Das beim Bundesamt für Justiz geführte zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister erfasst Ermittlungsverfahren unabhängig von ihrem Ausgang (§§ 492 ff. StPO). Dieses Register ist nicht öffentlich; Auskunft erhalten Strafverfolgungsbehörden, nicht Arbeitgeber.

Bei den Kosten ist eine Erwartung zu dämpfen: Die eigenen Verteidigerkosten trägt der Beschuldigte bei einer Einstellung nach § 153a StPO regelmäßig selbst; eine Erstattung aus der Staatskasse findet nicht statt. Gemessen an einer Verurteilung mit Geldstrafe, Verfahrenskosten und Registereintrag bleibt die Einstellung wirtschaftlich dennoch fast immer die günstigere Erledigung.

VI. Wann die Zustimmung nicht ratsam ist

Die Einstellung gegen Auflage ist kein Selbstläufer, dem stets zuzustimmen wäre. Ist die Beweislage schwach und ein Freispruch oder eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erreichbar, wäre die Zahlung einer Geldauflage ein vermeidbares Opfer. Aus anwaltlicher Sicht ist die Entscheidung daher erst nach Akteneinsicht zu treffen, nicht auf den ersten Vorschlag der Staatsanwaltschaft hin.

Zu bedenken sind ferner mittelbare Folgen außerhalb des Strafverfahrens. Beamten-, disziplinar-, waffen- und berufsrechtliche Verfahren verlaufen eigenständig und sind an die strafrechtliche Erledigung nicht gebunden; ebenso bleiben zivilrechtliche Ansprüche des Geschädigten unberührt. In Berufen mit Zuverlässigkeitsprüfung empfiehlt sich deshalb eine gesonderte Betrachtung, bevor der Einstellung zugestimmt wird.

Vorsorglicher Hinweis: Die Zustimmung zur Einstellung nach § 153a StPO ist kein Geständnis. Sie enthält kein Schuldeingeständnis und darf in anderen Verfahren nicht als solches verwertet werden.

VII. Warum die Verteidigung früh ansetzen muss

Über die Einstellung entscheidet die Staatsanwaltschaft, nicht der Beschuldigte. Sie fällt aber nicht von selbst an: Sie wird angeregt, begründet und in der Sache vorbereitet. Der Ablauf ist in geeigneten Fällen stets derselbe — Verteidigung anzeigen, Akteneinsicht nehmen, die Beweislage bewerten und sodann schriftlich darlegen, weshalb das öffentliche Interesse an der Verfolgung fehlt oder durch eine konkret vorgeschlagene Auflage beseitigt werden kann.

Diese Möglichkeit besteht während des gesamten Verfahrens, ihr Wert ist im Ermittlungsstadium jedoch am größten. Nach Anklageerhebung ist eine Einstellung weiterhin möglich, doch sind die Akten dann bei Gericht, der Vorgang ist aktenkundig geworden, und die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft, von der eigenen Anklage abzurücken, ist erfahrungsgemäß geringer. Auch nach Einspruch gegen einen Strafbefehl kommt eine Einstellung noch in Betracht.

VIII. Zuständigkeit in Bad Homburg und im Hochtaunuskreis

Für Ermittlungsverfahren aus Bad Homburg v. d. Höhe, Oberursel, Friedrichsdorf, Kronberg und Königstein ist regelmäßig die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main zuständig; das Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe gehört zum Landgerichtsbezirk Frankfurt am Main. Die für die Einstellung erforderliche Zustimmung erteilt dementsprechend das für die Eröffnung zuständige Gericht dieses Bezirks.

Häufige Fragen

Bin ich nach einer Einstellung nach § 153a StPO vorbestraft?

Nein. Die Einstellung ist kein Schuldspruch. Eine Eintragung in das Bundeszentralregister und damit in das Führungszeugnis erfolgt nicht; Sie gelten weiterhin als unbestraft. Vermerkt wird der Vorgang lediglich im nicht öffentlichen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (§§ 492 ff. StPO), auf das Arbeitgeber keinen Zugriff haben.

Ist die Zustimmung zur Einstellung ein Schuldeingeständnis?

Nein. § 153a StPO verlangt weder ein Geständnis noch die Feststellung einer Schuld. Die Unschuldsvermutung gilt fort. Die Zustimmung bedeutet allein, dass Sie die vorgeschlagene Auflage zur Beendigung des Verfahrens akzeptieren.

Kann das Verfahren nach der Einstellung wieder aufgenommen werden?

Das hängt von der Vorschrift ab. Nach Erfüllung der Auflagen im Rahmen des § 153a StPO tritt beschränkter Strafklageverbrauch ein: Die Tat kann nicht mehr als Vergehen verfolgt werden (§ 153a Abs. 1 Satz 5 StPO). Eine Einstellung, die die Staatsanwaltschaft allein nach § 153 Abs. 1 StPO ohne Zustimmung des Gerichts verfügt, entfaltet diese Sperrwirkung dagegen nicht.

Wer trägt die Kosten bei einer Einstellung gegen Auflage?

Die eigenen Verteidigerkosten trägt der Beschuldigte bei einer Einstellung nach § 153a StPO regelmäßig selbst; eine Erstattung aus der Staatskasse erfolgt nicht. Hinzu kommt die Geldauflage, deren Höhe verhandelbar ist und die in der Praxis häufig unter der sonst zu erwartenden Geldstrafe liegt.

Verfahren eingestellt bekommen — CS LEGAL, Bad Homburg

Rechtsanwalt Samuele Cartillone, CS LEGAL, verteidigt in Ermittlungs- und Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main und dem Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe. Nach Akteneinsicht wird geprüft, ob eine Einstellung nach § 170 Abs. 2, § 153 oder § 153a StPO erreichbar ist, und die Einstellung gegenüber der Staatsanwaltschaft schriftlich angeregt und begründet — für Mandanten aus Bad Homburg, dem Hochtaunuskreis, Oberursel, Friedrichsdorf, Kronberg, Königstein und dem gesamten Rhein-Main-Gebiet.

Quellen und weiterführende Nachweise

§§ 153, 153a, 170 Abs. 2, 172, 492 ff. StPO — Gesetze im Internet

BGH, Beschluss vom 26.08.2003 — 5 StR 145/03 (kein Strafklageverbrauch bei staatsanwaltschaftlicher Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO ohne Gerichtszustimmung), NJW 2004, 375 — dejure.org

Über den Autor
Samuele Cartillone ist Rechtsanwalt und führt die Kanzlei CS LEGAL in Bad Homburg vor der Höhe. Er verteidigt in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren — vom ersten Ermittlungsschritt bis zur Hauptverhandlung. Mehr zur Strafverteidigung bei CS LEGAL

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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