Ratgeber · Arbeitsrecht · Ausbildung
Kündigung in der Ausbildung: andere Regeln, andere Fristen.
Worauf es ankommt
Ob die bekannte Drei-Wochen-Frist läuft, hängt davon ab, ob bei der zuständigen Kammer ein Schlichtungsausschuss gebildet ist: Besteht einer, ist dessen Anrufung an keine Frist gebunden; besteht keiner, muss binnen drei Wochen Klage erhoben werden (BAG, Urteil vom 23.07.2015 – 6 AZR 490/14). Unabhängig davon gilt: Nach der Probezeit kann der Ausbildungsbetrieb nur noch aus wichtigem Grund kündigen, und die Gründe müssen im Kündigungsschreiben selbst stehen. Steht die Abschlussprüfung bevor, entscheidet sich der eigentliche Schaden nicht an der Vergütung, sondern an der Zulassung zur Prüfung.
Wer als Auszubildender eine Kündigung erhält, findet im Internet überwiegend Hinweise, die für Arbeitsverhältnisse gelten und hier nur eingeschränkt passen. Das Berufsausbildungsverhältnis folgt eigenen Regeln: Es ist für den Betrieb deutlich fester gebunden als ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis, der Rechtsweg verläuft anders, und ob überhaupt eine Klagefrist läuft, richtet sich nach einem Umstand, den die wenigsten Betroffenen kennen.
Dieser Beitrag erläutert, woran solche Kündigungen regelmäßig scheitern, was bei einer Kündigung kurz vor der Abschlussprüfung tatsächlich auf dem Spiel steht und wie das Verfahren bei den für Bad Homburg und den Hochtaunuskreis zuständigen Stellen abläuft.
I. Nach der Probezeit nur noch aus wichtigem Grund
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt nach § 20 BBiG mit einer Probezeit von mindestens einem und höchstens vier Monaten. In dieser Zeit kann es nach § 22 Abs. 1 BBiG von beiden Seiten jederzeit und fristlos gekündigt werden, ohne dass es eines Grundes bedarf.
Danach ändert sich die Lage grundlegend. Der Ausbildungsbetrieb kann nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nur noch aus wichtigem Grund kündigen, und zwar unabhängig von der Betriebsgröße. Eine ordentliche Kündigung steht ihm nicht mehr zu. Der Auszubildende dagegen behält nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG ein eigenes Lösungsrecht mit einer Frist von vier Wochen, wenn er die Ausbildung aufgeben oder sich für eine andere Tätigkeit ausbilden lassen will.
Der materielle Kündigungsschutz des § 1 KSchG findet daneben keine Anwendung, weil § 22 BBiG die Beendigungstatbestände abschließend regelt. Auf eine soziale Rechtfertigung kommt es hier also nicht an. Anders verhält es sich mit der Klagefrist, und an dieser Stelle liegt der gefährlichste Punkt des gesamten Verfahrens.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hängt die Antwort davon ab, ob bei der zuständigen Stelle ein Schlichtungsausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG gebildet ist. Besteht ein solcher Ausschuss, ist seine Anrufung an keine Frist gebunden; dem Vorgehen kann allein der Einwand der Prozessverwirkung entgegengehalten werden. Besteht keiner, muss die Kündigung binnen drei Wochen mit der Klage beim Arbeitsgericht angegriffen werden, wie es der Beitrag Kündigung erhalten für Arbeitsverhältnisse beschreibt (BAG, Urteil vom 23.07.2015 – 6 AZR 490/14).
Wer also darauf vertraut, es laufe keine Frist, ohne geprüft zu haben, ob seine Kammer überhaupt einen Ausschuss unterhält, riskiert den vollständigen Verlust seiner Rechte aus der Kündigung. Lässt sich die Frage nicht rechtzeitig klären, ist vorsorglich innerhalb von drei Wochen Klage zu erheben; das Schlichtungsverfahren kann daneben betrieben werden.
II. Drei Formfehler, an denen Kündigungen scheitern
Bevor es überhaupt auf den Kündigungsgrund ankommt, stellt das Gesetz Anforderungen auf, die in der Praxis eine beachtliche Zahl von Kündigungen zu Fall bringen:
- Die Kündigung bedarf nach § 22 Abs. 3 BBiG der Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift. Eine Kündigung per E-Mail, als Nachricht in einem Messenger oder als eingescanntes Dokument ist unwirksam.
- Die Kündigungsgründe müssen bereits im Kündigungsschreiben angegeben werden. Diese Pflicht kennt das Arbeitsverhältnis nicht. Pauschale Wendungen wie wiederholtes Fehlverhalten oder eine Störung des Vertrauensverhältnisses genügen nicht; nachgeschoben werden können Gründe später nicht mehr.
- Die Kündigung ist nach § 22 Abs. 4 BBiG unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem Betrieb länger als zwei Wochen bekannt sind. Wird ein Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, ist der Lauf dieser Frist gehemmt.
- Besteht ein Betriebsrat, ist er nach § 102 BetrVG auch vor der Kündigung eines Auszubildenden anzuhören. Unterbleibt die Anhörung oder ist sie fehlerhaft, führt das zur Unwirksamkeit, unabhängig vom Gewicht des Kündigungsgrundes.
Die Begründungspflicht wird dabei am häufigsten unterschätzt. Es lohnt sich, das Kündigungsschreiben zuerst daraufhin zu lesen, ob der Vorwurf darin überhaupt so konkret bezeichnet ist, dass erkennbar wird, worauf die Beendigung gestützt werden soll.
III. Der wichtige Grund und die Pflicht zur Abmahnung
Der Maßstab folgt § 626 Abs. 1 BGB: Es müssen Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Betrieb die Fortsetzung bis zum vereinbarten Ende unzumutbar ist. Diese Prüfung fällt im Ausbildungsverhältnis strenger aus, weil der Vertrag nicht auf den Austausch von Arbeit und Vergütung gerichtet ist, sondern auf Ausbildung und Erziehung.
Daraus folgt, dass der Betrieb zunächst erzieherisch einwirken muss, bevor er sich auf die Unzumutbarkeit beruft. Bei steuerbarem Fehlverhalten ist eine einschlägige und hinreichend konkrete Abmahnung deshalb regelmäßig erforderlich; auch Alter und Entwicklungsstand des Auszubildenden sind zu berücksichtigen. In der abschließenden Abwägung gewinnt zudem der Zeitpunkt Gewicht: Je weiter die Ausbildung fortgeschritten ist, desto schwerer wiegt der Nachteil der Beendigung und desto gewichtiger muss der Grund ausfallen.
IV. Kurz vor der Prüfung: die Zulassung sichern
Hier liegt der Punkt, der in der ersten Aufregung meist übersehen wird. Nach § 21 Abs. 2 BBiG endet das Ausbildungsverhältnis bei Bestehen der Abschlussprüfung ohnehin mit der Bekanntgabe des Ergebnisses. Wer wenige Wochen vor dem Termin gekündigt wird, streitet wirtschaftlich also um eine überschaubare Summe. Der eigentliche Schaden liegt darin, ob die Prüfung überhaupt abgelegt werden kann.
Die Zulassung setzt nach § 43 Abs. 1 BBiG voraus, dass die Ausbildungszeit zurückgelegt ist oder spätestens zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, dass an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen und das Berichtsheft geführt wurde und dass das Ausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen ist. Die vorzeitige Beendigung wird der zuständigen Stelle mitgeteilt und dort vermerkt, sodass gerade die letzte Voraussetzung in Frage gerät.
In der Praxis lassen die Kammern Auszubildende, die die Ausbildungszeit nahezu vollständig zurückgelegt haben, häufig gleichwohl zu, zumal wenn die Wirksamkeit der Kündigung streitig ist. Verlässlich ist das nicht. Deshalb gilt:
- Unverzüglich mit der zuständigen Kammer Kontakt aufnehmen, die Zulassung beantragen und den Streit über die Kündigung offenlegen, statt die Klärung der Bestandsfrage abzuwarten.
- Das Berichtsheft vervollständigen und sichern; es ist eigenständige Zulassungsvoraussetzung und nach der Trennung vom Betrieb oft nur noch schwer zu beschaffen.
- Prüfen, ob einstweiliger Rechtsschutz in Betracht kommt, gerichtet auf die vorläufige Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zur Prüfung. Bei einem unmittelbar bevorstehenden Termin liegt der Verfügungsgrund regelmäßig nahe, weil sich der Nachteil durch späteren Rechtsschutz nicht mehr ausgleichen lässt.
- Klären, ob der Besuch der Berufsschule bis zur Prüfung fortgeführt werden kann; die Schulpflicht richtet sich nach hessischem Landesrecht und knüpft nicht zwingend an das Ausbildungsverhältnis an.
V. Das Verfahren: zuerst der Schlichtungsausschuss
Wer gegen die Kündigung vorgehen will, kann in aller Regel nicht unmittelbar das Arbeitsgericht anrufen. Nach § 111 Abs. 2 ArbGG ist in Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis vor Erhebung der Klage der bei der zuständigen Stelle gebildete Ausschuss anzurufen. Ohne dieses Vorverfahren ist die Klage unzulässig und wird ohne Sachprüfung abgewiesen.
Gebildet werden muss ein solcher Ausschuss allerdings nicht; das Gesetz stellt dies in das Ermessen der zuständigen Stelle. Ob einer besteht, entscheidet deshalb nicht nur über den Weg, sondern zugleich über die Frist, wie unter Abschnitt I dargestellt. Die Frage sollte daher als erste geklärt werden, und zwar durch Nachfrage bei der Kammer selbst.
Für kaufmännische und industrielle Ausbildungsberufe in Bad Homburg, Oberursel, Friedrichsdorf, Kronberg, Königstein und dem übrigen Hochtaunuskreis ist die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main zuständig, die in Bad Homburg eine eigene Geschäftsstelle für den Hochtaunus- und Main-Taunus-Kreis unterhält. Für Ausbildungsverhältnisse im Handwerk ist die Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main die zuständige Stelle. Beide haben einen Schlichtungsausschuss gebildet.
Nach der Verfahrensordnung des Ausschusses bei der IHK Frankfurt am Main gilt im Wesentlichen Folgendes:
- Der Ausschuss wird nur auf Antrag tätig. Der Antrag ist schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben und soll die Beteiligten, ein bestimmtes Begehren und eine Begründung enthalten.
- Ist der Auszubildende minderjährig, bedarf der Antrag der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Dieser Punkt wird in der Eile häufig übersehen und kann das Verfahren aufhalten.
- Der Ausschuss ist mit je einem Vertreter der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite besetzt; seine Beschlüsse bedürfen der Stimmen beider Mitglieder. Praktisch bedeutet das, dass er eher auf eine Einigung hinwirkt, als streitig zu entscheiden.
- Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Das Verfahren ist gebührenfrei; jeder Beteiligte trägt seine eigenen Kosten.
- Der Spruch wird nur wirksam, wenn er innerhalb einer Woche nach Verkündung schriftlich anerkannt wird. Unterbleibt die Anerkennung, ist die Klage beim Arbeitsgericht nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Spruch zulässig.
Diese Zwei-Wochen-Frist ist die einzige echte Klagefrist in diesem Verfahren, und sie wird gerade deshalb übersehen, weil zuvor keine zu wahren war. Kommt es zur Klage, ist für Ausbildungsverhältnisse im Hochtaunuskreis regelmäßig das Arbeitsgericht Frankfurt am Main zuständig; im ersten Rechtszug trägt dort nach § 12a ArbGG jede Partei ihre Anwaltskosten unabhängig vom Ausgang selbst.
Dass das Verfahren formlos, kostenfrei und schnell ist, ist angesichts eines nahenden Prüfungstermins ein erheblicher Vorteil: Eine Verhandlung findet häufig innerhalb weniger Wochen statt, und in einer beachtlichen Zahl von Fällen endet sie mit einer Lösung, die den Abschluss sichert.
VI. Fristen und Ansprüche im Überblick
- Zwei Wochen ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen für den Ausspruch der Kündigung durch den Betrieb (§ 22 Abs. 4 BBiG).
- Besteht bei der zuständigen Kammer ein Schlichtungsausschuss, ist dessen Anrufung an keine Frist gebunden; entgegengehalten werden kann allein die Prozessverwirkung. Besteht keiner, ist die Kündigung binnen drei Wochen mit der Klage anzugreifen (BAG, Urteil vom 23.07.2015 – 6 AZR 490/14).
- Eine Woche für die Anerkennung des Spruchs, zwei Wochen danach für die Klage zum Arbeitsgericht (§ 111 Abs. 2 ArbGG).
- Drei Monate nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses für den Schadensersatzanspruch nach § 23 BBiG, der dem Auszubildenden zusteht, wenn der Betrieb den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Wird er nicht fristgerecht geltend gemacht, erlischt er.
- Anspruch auf ein Ausbildungszeugnis nach § 16 BBiG, das bei Beendigung auszustellen ist und auf Verlangen Angaben zu Leistung und Führung enthält.
VII. Was in den ersten Tagen zu tun ist
Das Kündigungsschreiben ist samt Briefumschlag aufzubewahren und der Zugangstag festzuhalten. Zu unterschreiben ist nichts, weder eine Empfangsbestätigung mit Zusatzerklärungen noch ein Aufhebungsvertrag, mit dem sich der Betrieb die Auseinandersetzung ersparen will. Der Arbeitsvertrag, der Ausbildungsvertrag, etwaige Abmahnungen und das Berichtsheft sollten gesichert werden, solange der Zugang zum Betrieb noch besteht.
Parallel ist die Arbeitsuchendmeldung bei der Agentur für Arbeit vorzunehmen, und zwar spätestens drei Tage nach Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt (§ 38 Abs. 1 SGB III). Erst danach, aber ohne Verzögerung, folgt die rechtliche Prüfung und die Anrufung des Schlichtungsausschusses.
Häufige Fragen
Gilt für Auszubildende die Drei-Wochen-Frist?
Das hängt davon ab, ob bei der zuständigen Kammer ein Schlichtungsausschuss gebildet ist. Besteht einer, ist dessen Anrufung an keine Frist gebunden; entgegengehalten werden kann allein die Prozessverwirkung. Besteht keiner, muss die Kündigung binnen drei Wochen mit der Klage angegriffen werden (BAG, Urteil vom 23.07.2015 – 6 AZR 490/14). Lässt sich nicht rechtzeitig klären, ob ein Ausschuss besteht, ist vorsorglich fristwahrend Klage zu erheben.
Kann mein Betrieb mich überhaupt kündigen?
Während der Probezeit jederzeit und ohne Grund. Danach nur noch aus wichtigem Grund nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG, unabhängig von der Betriebsgröße. Eine ordentliche Kündigung steht dem Betrieb nicht zu. Bei steuerbarem Fehlverhalten ist zuvor regelmäßig eine Abmahnung erforderlich.
Darf ich nach der Kündigung noch zur Abschlussprüfung?
Das ist die wichtigste Frage und sie wird nicht vom Betrieb, sondern von der zuständigen Kammer entschieden. Zulassungsvoraussetzung ist unter anderem die Eintragung des Ausbildungsverhältnisses im Verzeichnis, die durch die Beendigung in Frage gerät. Wer die Ausbildungszeit nahezu vollständig zurückgelegt hat, wird häufig gleichwohl zugelassen; beantragt und offengelegt werden muss es jedoch, und zwar sofort.
Was kostet das Schlichtungsverfahren?
Nach der Verfahrensordnung des Ausschusses bei der IHK Frankfurt am Main ist das Verfahren gebührenfrei; jeder Beteiligte trägt seine eigenen Kosten. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben, angesichts der kurzen Anschlussfristen und der Prüfungsfrage aber regelmäßig sinnvoll. Besteht eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsbaustein, wird die Vertretung üblicherweise gedeckt.
Ich bin noch nicht volljährig — was ist zu beachten?
Der Antrag an den Schlichtungsausschuss bedarf dann der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Diese sollte frühzeitig eingeholt und dem Antrag beigefügt werden, damit das Verfahren nicht an einer vermeidbaren Formalie aufgehalten wird.
Über den Autor
Samuele Cartillone ist Rechtsanwalt und führt die Kanzlei CS LEGAL in Bad Homburg vor der Höhe. Er vertritt Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Arbeitsrecht — von der Kündigungsschutzklage bis zur Vertragsgestaltung. Mehr zum Arbeitsrecht bei CS LEGAL
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Kündigung prüfen lassenQuellen und weiterführende Nachweise
§ 20 BBiG (Probezeit) · § 21 BBiG (Beendigung) · § 22 BBiG (Kündigung) · § 23 BBiG (Schadensersatz) — Gesetze im Internet
§ 43 BBiG (Zulassung zur Abschlussprüfung) · § 16 BBiG (Zeugnis) — Gesetze im Internet
§ 111 Abs. 2 ArbGG (Schlichtungsausschuss als Prozessvoraussetzung) — Gesetze im Internet
BAG, Urteil vom 23.07.2015 – 6 AZR 490/14 (Klagefrist und Anrufung des Schlichtungsausschusses) — Bundesarbeitsgericht
Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses — IHK Frankfurt am Main
Geschäftsstelle Hochtaunus / Main-Taunus — IHK Frankfurt am Main