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Ratgeber · Verkehrsrecht · Schadensregulierung

Nach dem Unfall: Sie bestimmen, nicht der Versicherer.

Worauf es ankommt

Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall gerät, wählt Werkstatt, Sachverständigen und Rechtsanwalt selbst; der gegnerische Haftpflichtversicherer hat darauf keinen Einfluss. Ersatzfähig ist mehr als die reine Reparatur: Wertminderung, Nutzungsausfall, Sachverständigenkosten und die eigenen Anwaltskosten gehören bei voller Haftung dazu. Kürzungen des Versicherers sind kein Bescheid, sondern eine Position in einer Verhandlung.

Nach einem Verkehrsunfall meldet sich der gegnerische Versicherer häufig schneller als erwartet. Er bietet an, den Schaden unbürokratisch zu regeln, nennt eine Partnerwerkstatt, schickt einen eigenen Sachverständigen und weist darauf hin, ein Anwalt sei nicht erforderlich. Jedes dieser Angebote ist aus Sicht des Versicherers sinnvoll, denn jedes verringert seine Zahlungspflicht. Aus Sicht des Geschädigten ist keines davon verbindlich.

Dieser Beitrag erläutert, welche Rechte der Geschädigte bei der Abwicklung hat, welche Schadenspositionen zu ersetzen sind und an welchen Stellen Versicherer regelmäßig kürzen.

I. Der Grundsatz: Der Geschädigte führt die Regulierung

Rechtlicher Ausgangspunkt ist § 249 BGB. Der Schädiger hat den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde; bei der Beschädigung einer Sache kann der Geschädigte statt der Herstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen. Daraus folgt, was in der Praxis am häufigsten verkannt wird: Der Geschädigte bestimmt, wie der Schaden behoben wird, nicht der Versicherer.

Das betrifft drei Entscheidungen. Er wählt die Werkstatt, auch die markengebundene Fachwerkstatt und auch dann, wenn der Versicherer eine günstigere Partnerwerkstatt benennt. Er beauftragt einen eigenen Sachverständigen; der vom Versicherer entsandte Prüfdienst arbeitet im Auftrag der Gegenseite und erstellt kein neutrales Gutachten. Und er beauftragt einen eigenen Rechtsanwalt, dessen Kosten bei voller Haftung zum ersatzfähigen Schaden gehören.

Der Anspruch richtet sich dabei nicht nur gegen den Unfallgegner. Nach § 115 VVG kann der Geschädigte den Haftpflichtversicherer unmittelbar in Anspruch nehmen; Versicherer und Fahrer haften als Gesamtschuldner.

II. Die ersatzfähigen Schadenspositionen

Bei voller Haftung der Gegenseite ist der gesamte unfallbedingte Schaden auszugleichen. In Betracht kommen regelmäßig:

Besonderes Augenmerk verdient der Nutzungsausfall. Er wird auch dann geschuldet, wenn der Geschädigte kein Ersatzfahrzeug anmietet, sondern auf das Fahrzeug verzichtet; Voraussetzung sind Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit. Die Tagessätze richten sich nach Fahrzeugklasse und Alter und werden gängigen Tabellenwerken entnommen. Wer stattdessen einen Mietwagen nimmt, muss sich am Grundsatz der Wirtschaftlichkeit messen lassen; Unfallersatztarife oberhalb des Normaltarifs sind nur unter besonderen Voraussetzungen ersatzfähig.

III. Reparatur, Totalschaden und die Grenze bei 130 Prozent

Welche Abrechnungsart zulässig ist, richtet sich nach dem Verhältnis von Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert. Liegen die Reparaturkosten darunter, wird repariert und abgerechnet. Übersteigen sie den Wiederbeschaffungswert, aber nicht um mehr als dreißig Prozent, darf der Geschädigte gleichwohl reparieren lassen; er muss das Fahrzeug dann allerdings fachgerecht und vollständig instand setzen lassen und es anschließend noch eine gewisse Zeit weiternutzen, üblicherweise sechs Monate. Dieses sogenannte Integritätsinteresse ist der Grund, weshalb die Abrechnung in diesen Fällen scheitert, wenn das Fahrzeug kurz darauf verkauft wird.

Liegen die Reparaturkosten mehr als dreißig Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, ist auf Totalschadenbasis abzurechnen. Geschuldet ist dann der Wiederbeschaffungsaufwand, also der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Gerade hier liegt eine häufige Konfliktquelle. Versicherer übersenden Restwertangebote spezialisierter Aufkäufer, die über dem vom eigenen Sachverständigen ermittelten regionalen Restwert liegen. Der Geschädigte darf sein Fahrzeug grundsätzlich zu dem Wert veräußern, den sein Gutachten für den allgemeinen regionalen Markt ausweist, sofern ihm im Zeitpunkt der Veräußerung kein höheres, bindendes Angebot vorliegt. Deshalb sollte das Unfallfahrzeug niemals verkauft werden, bevor die Restwertfrage geklärt ist.

IV. Die typischen Kürzungen

Ein Abrechnungsschreiben des Versicherers ist kein Bescheid und keine Entscheidung, sondern ein Zahlungsangebot. Die Positionen, an denen gekürzt wird, wiederholen sich:

Keine dieser Kürzungen ist von vornherein berechtigt, und keine ist von vornherein unberechtigt. Ob der Verweis auf eine Referenzwerkstatt trägt, hängt etwa davon ab, ob diese gleichwertig und für den Geschädigten ohne Weiteres zugänglich ist und ob das Fahrzeug bislang durchgehend scheckheftgepflegt war. Diese Prüfung lässt sich nur anhand des Gutachtens und des Abrechnungsschreibens führen, und sie lohnt sich regelmäßig, weil die Summe der Kürzungen schnell einen vierstelligen Betrag erreicht.

V. Mitverschulden und Haftungsquote

Nicht jeder Unfall führt zur vollen Haftung der Gegenseite. Nach § 17 StVG ist bei der Beteiligung mehrerer Kraftfahrzeuge abzuwägen, inwieweit der Schaden von der einen oder anderen Seite verursacht worden ist; hinzu tritt die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs, die sich nur bei einem unabwendbaren Ereignis vollständig zurückdrängen lässt. Versicherer bieten deshalb häufig von sich aus eine Quote an, etwa fünfzig zu fünfzig bei ungeklärtem Hergang.

Eine solche Quote sollte nicht ungeprüft hingenommen werden. Welcher Verstoß nachweisbar ist, ergibt sich aus der Ermittlungs- oder Bußgeldakte, zu der die anwaltliche Vertretung Akteneinsicht erhält. Erst danach lässt sich beurteilen, ob ein Anscheinsbeweis zugunsten des Geschädigten streitet — etwa beim Auffahrunfall oder beim Zusammenstoß im Zusammenhang mit einem Spurwechsel, und ob die angebotene Quote den Sachverhalt zutreffend abbildet.

VI. Fristen und zeitlicher Ablauf

Eine gesetzliche Frist, innerhalb derer der Versicherer zu regulieren hätte, gibt es nicht. Zugestanden wird ihm eine angemessene Prüfungsfrist, die je nach Umfang des Schadens regelmäßig vier bis sechs Wochen ab Vorlage der vollständigen Unterlagen beträgt. Danach kommt er in Verzug, und es fallen Verzugszinsen an.

Die Ansprüche selbst verjähren nach § 195 BGB in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt hat. Verhandlungen mit dem Versicherer hemmen die Verjährung nach § 203 BGB, solange sie andauern. Wer jahrelang korrespondiert, ohne die Hemmung zu dokumentieren, geht ein vermeidbares Risiko ein.

VII. Das Vorgehen nach dem Unfall

Praktisch bewährt hat sich eine feste Reihenfolge. An der Unfallstelle sollten Polizei hinzugezogen, Fotos von Endstellung, Schäden und Umfeld gefertigt sowie Namen und Anschriften von Zeugen notiert werden; ein Schuldanerkenntnis gegenüber der Gegenseite sollte unterbleiben. Anschließend ist ein eigener Sachverständiger zu beauftragen, bevor das Fahrzeug repariert oder veräußert wird. Ohne Gutachten lassen sich Wertminderung, Nutzungsausfall und Restwert später nicht belegen.

Erst danach folgt die Anmeldung gegenüber dem gegnerischen Versicherer. Wer die Abwicklung anwaltlich führen lässt, verlagert damit zugleich die Kostenlast. Bei voller Haftung gehören die vorgerichtlichen Anwaltskosten zum ersatzfähigen Schaden, sodass die Vertretung den Geschädigten im Ergebnis nichts kostet. Bei einer Haftungsquote trägt er den auf seinen Anteil entfallenden Teil, den eine Verkehrsrechtsschutzversicherung regelmäßig abdeckt.

Für Unfälle im Hochtaunuskreis ist bei gerichtlicher Durchsetzung regelmäßig das Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe zuständig, bei höheren Streitwerten das Landgericht Frankfurt am Main; daneben kann am Sitz des Versicherers oder am Unfallort geklagt werden.

Häufige Fragen

Muss ich die Werkstatt nehmen, die der Versicherer vorschlägt?

Nein. Der Geschädigte wählt die Werkstatt selbst, auch die markengebundene Fachwerkstatt. Der Versicherer kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die Stundenverrechnungssätze einer gleichwertigen und ohne Weiteres zugänglichen Referenzwerkstatt verweisen; ob dieser Verweis im Einzelfall trägt, ist eine Frage der Gleichwertigkeit, der Entfernung und der bisherigen Wartungshistorie des Fahrzeugs.

Brauche ich ein eigenes Gutachten?

Außerhalb von Bagatellschäden ja. Der vom Versicherer entsandte Prüfdienst arbeitet im Auftrag der Gegenseite. Ohne eigenes Gutachten fehlt die Grundlage, um Wertminderung, Nutzungsausfalldauer und Restwert zu beziffern; die Kosten des eigenen Sachverständigen gehören bei voller Haftung zum Schaden.

Bekomme ich Geld, obwohl ich nicht reparieren lasse?

Ja. Die Abrechnung auf Gutachtenbasis ist zulässig; ausgezahlt werden dann die Nettoreparaturkosten ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird erst erstattet, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Zu beachten ist die Grenze bei einhundertdreißig Prozent des Wiederbeschaffungswerts: Oberhalb davon ist nur auf Totalschadenbasis abzurechnen.

Was kostet mich der Anwalt bei einem unverschuldeten Unfall?

Bei voller Haftung der Gegenseite nichts. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind Teil des ersatzfähigen Schadens und werden vom gegnerischen Haftpflichtversicherer getragen. Besteht nur eine Haftungsquote, verbleibt der darauf entfallende Anteil beim Geschädigten; eine Verkehrsrechtsschutzversicherung deckt ihn regelmäßig ab.

Der Versicherer hat gekürzt — ist das endgültig?

Nein. Das Abrechnungsschreiben ist ein Zahlungsangebot, keine Entscheidung. Kürzungen bei Stundenverrechnungssätzen, Restwert, Nutzungsausfall oder Sachverständigenhonorar lassen sich anhand des Gutachtens überprüfen und nachfordern, notfalls im Klagewege. Die Ansprüche verjähren erst nach drei Jahren.

Über den Autor
Samuele Cartillone ist Rechtsanwalt und führt die Kanzlei CS LEGAL in Bad Homburg vor der Höhe. Er vertritt Geschädigte bei der Regulierung von Verkehrsunfällen gegenüber Haftpflichtversicherern sowie Betroffene in Bußgeld- und Verkehrsstrafsachen. Mehr zum Verkehrsrecht bei CS LEGAL

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Unfall schildern

Quellen und weiterführende Nachweise

§ 249 BGB (Art und Umfang des Schadensersatzes) — Gesetze im Internet

§ 195 BGB (regelmäßige Verjährungsfrist) · § 203 BGB (Hemmung bei Verhandlungen) — Gesetze im Internet

§ 115 VVG (Direktanspruch gegen den Versicherer) — Gesetze im Internet

§ 17 StVG (Haftungsabwägung bei mehreren Kraftfahrzeugen) — Gesetze im Internet