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Ratgeber · Arbeitsrecht

Krank im Urlaub: So retten Sie Ihre Urlaubstage.

Der Grundsatz

Nach § 9 BUrlG werden Krankheitstage, die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen sind, nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Die Tage gehen nicht verloren — der Urlaub verlängert sich aber auch nicht von selbst.

Der Urlaub ist genehmigt, der Koffer gepackt — und am zweiten Tag kommt das Fieber. Viele Arbeitnehmer nehmen hin, dass die Erholung damit verloren ist. Das Gesetz sieht es anders, knüpft die Rettung der Urlaubstage aber an klare Bedingungen. Wer sie kennt, behält seine Tage; wer sie verkennt, verliert im schlimmsten Fall mehr als nur Urlaub.

I. Was das Gesetz anordnet

§ 9 Bundesurlaubsgesetz trifft eine klare Anordnung: Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Diese Tage gelten als nicht verbrauchter Urlaub und stehen dem Arbeitnehmer erneut zur Verfügung.

Entscheidend ist das ärztliche Zeugnis. Ohne Attest bleibt es beim Verbrauch der Urlaubstage — auch dann, wenn die Erkrankung tatsächlich vorlag. Wer im Urlaub ernsthaft erkrankt, sollte deshalb vom ersten Tag an einen Arzt aufsuchen und sich die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen lassen, nicht lediglich die Erkrankung.

II. Was Arbeitnehmer sofort tun müssen

Die Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen — auch vom Urlaubsort, auch aus dem Ausland. Die allgemeine Anzeigepflicht des § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz macht vor der Urlaubszeit nicht halt. Eine kurze Nachricht mit voraussichtlicher Dauer genügt zunächst; das Attest folgt.

Bei einer Erkrankung im Ausland gilt derselbe Maßstab: Meldung an den Arbeitgeber wie im Inland, ärztliches Zeugnis vor Ort einholen. Das Zeugnis muss die Arbeitsunfähigkeit ausweisen — eine bloße Behandlungsbescheinigung des Hotelarztes reicht dafür regelmäßig nicht.

III. Die teure Falle: eigenmächtige Verlängerung

Der folgenreichste Irrtum in dieser Konstellation ist die Annahme, der Urlaub verlängere sich um die Krankheitstage von selbst. Das ist nicht der Fall. Die geretteten Tage werden dem Urlaubskonto gutgeschrieben — genommen werden sie erst nach neuem Antrag und neuer Genehmigung.

Wer nach dem genehmigten Urlaubsende einfach nicht zur Arbeit erscheint, verletzt seine Arbeitspflicht. Die Folge reicht von der Abmahnung bis zur Kündigung, und zwar unabhängig davon, dass die Krankheitstage als solche anerkannt sind. Die Rückkehr an den Arbeitsplatz zum geplanten Termin ist deshalb die Regel; wer weiterhin arbeitsunfähig ist, meldet dies wie jede andere Erkrankung.

IV. Die Perspektive des Arbeitgebers

Für attestierte Krankheitstage im Urlaub gilt Entgeltfortzahlung nach den allgemeinen Regeln des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Die Tage werden dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben; über die Lage der neuen Urlaubstage wird nach § 7 BUrlG entschieden — die Wünsche des Arbeitnehmers sind zu berücksichtigen, dringende betriebliche Belange können entgegenstehen. Einen Anspruch auf unmittelbares Anhängen an den laufenden Urlaub gibt es nicht.

Bestehen begründete Zweifel an einem Attest, insbesondere aus dem Ausland, empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls, bevor arbeitsrechtliche Schritte eingeleitet werden. Vorschnelle Reaktionen auf ein formal ordnungsgemäßes Zeugnis bergen ihr eigenes Risiko.

Das Wichtigste in Kürze

Attestierte Krankheitstage im Urlaub werden nicht angerechnet (§ 9 BUrlG).
Ohne ärztliches Zeugnis kein Rückerhalt der Tage.
Meldung an den Arbeitgeber unverzüglich — auch aus dem Ausland.
Keine eigenmächtige Verlängerung: Neue Tage werden neu beantragt.

Häufige Fragen

Verlängert sich mein Urlaub automatisch, wenn ich krank werde?

Nein. Die attestierten Tage werden dem Urlaubskonto gutgeschrieben, der laufende Urlaub verlängert sich aber nicht von selbst. Wer eigenmächtig fernbleibt, riskiert Abmahnung und Kündigung — die zurückerhaltenen Tage werden neu beantragt.

Brauche ich schon ab dem ersten Krankheitstag ein Attest?

Für die Rettung der Urlaubstage: ja. § 9 BUrlG verlangt den Nachweis durch ärztliches Zeugnis; nur attestierte Tage bleiben unangerechnet. Ohne Attest bleibt es beim Verbrauch — selbst bei tatsächlicher Erkrankung.

Gilt das auch bei Krankheit im Auslandsurlaub?

Ja. Die Meldung an den Arbeitgeber erfolgt wie im Inland unverzüglich, und das ärztliche Zeugnis muss die Arbeitsunfähigkeit ausweisen — eine bloße Behandlungsbescheinigung genügt regelmäßig nicht.

Wann darf ich die geretteten Urlaubstage nehmen?

Wie regulären Urlaub: nach neuem Antrag. Bei der Festlegung sind Ihre Wünsche nach § 7 BUrlG zu berücksichtigen, dringende betriebliche Belange können entgegenstehen. Ein Anspruch auf unmittelbares Anhängen besteht nicht.

Über den Autor
Samuele Cartillone ist Rechtsanwalt und führt die Kanzlei CS LEGAL in Bad Homburg vor der Höhe. Er vertritt Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Arbeitsrecht — von der Kündigungsschutzklage bis zur Vertragsgestaltung. Mehr zum Arbeitsrecht bei CS LEGAL

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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